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Freitag, 29. November 2024
Schützenheim
Die Feller-Schützenkompanie ist auch auf Instagram vertreten
Hier der Link zur Instram Seite: Feller-Schuetzen
Gültig seit 05.04.2019
S T A T U T E N
des Vereines : „Feller-Schützenkompanie St. Johann in Tirol“
Die ZVR-Zahl lautet: 445478102.
Als Mitglied im Verband: „Bund der Tiroler Schützenkompanien“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen : " Feller-Schützenkompanie St. Johann in Tirol "
(2) Er hat seinen Sitz in St. Johann in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol, bzw. der Gemeinde St. Johann in Tirol.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Grundsätze und Zweck
Die Kompanie, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenwesens im Rahmen der Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien, nämlich:
"Die Treue zu Gott und dem Erbe der Vorfharen,
der Schutz von Heimat und Vaterland,
die größtmögliche Einheit des ganzen Landes,
die Freiheit und Würde des Menschen,
die Pflege des Tiroler Schützenbrauches."
Unter "den Grundsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien" sind zu verstehen die Rechte und Pflichten der Kompanie als Mitglied des Bundes der Tiroler Schützenkompanien wie
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
(3) Außerordentliche Mitglieder sind ausschließlich unterstützende Mitglieder, die keine Tracht tragen
und auch nicht ausrücken, jedoch die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitglieds-
beitrages fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein, die Kompanie, ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
(1) Als Mitglied in die Kompanie kann aufgenommen werden, wer
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Neueintretende ordentliche Mitglieder sind vom Hauptmann oder seinem Beauftragten über das Ziel des Tiroler Schützenwesens - die Statuten - zu unterrichten und in das Kompanieleben einzuführen. Sie haben die Grundausbildung mitzumachen. Nach bestandenem Probejahr soll die Aufnahme in die Kompanie in feierlicher Form, womöglich bei der Generalversammlung oder beim Schützenjahrtag vor versammelter Kompanie erfolgen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft, oder Ehrenchargen werden auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung, an verdiente Personen verliehen.
(4) In die Kompanie können JUNGSCHÜTZEN aufgenommen werden, welche bei der Generalversammlung nicht wahlberechtigt sind. Die Anzahl der Jungschützen wird durch den Vorstand festgelegt. Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger und körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden.
(5) MARKETENDERINNEN: Der Vorstand bestellt diese und setzt auch ihre Anzahl fest. Bei der Generalversammlung, oder beim 1. Ausrücken werden diese der Kompanie vorgestellt. Sie haben in der Generalversammlung Sitz- und Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören in sauberem Zustand, abzugeben.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kompanie kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Kompanieversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen. Das Sitz- und Stimmrecht in der Genralversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Außerordentliche Mitglieder (Gönner) können zur Generalversammlung neben anderen Personen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht. Damit soll verhindert werden, dass viele außerordent-liche Mitglieder, die nicht am "Kompanieleben" teilnehmen, die Arbeit und Ziele der Kompanie beeinflussen können.
§ 8 Vereinsorgane
Organe der Kompanie sind:
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal am vom Vorstand festgelegten Tag statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels Telefax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Zusätzliche Anträge zur Generalversammlung und Wahlvorschläge sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse ‑ ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder nach Abs.(4) ‑ können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie statutengemäß einberufen wurde. Damit fällt die Wartezeit von einer halben Stunde nach Eröffnung der Versammlung weg, wie dies in früheren Statuten vorgegeben war.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Hauptmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, wie viele und welche Funktionäre und Chargen iSd der Grundsätze des BTSK gewählt werden und wer von diesen – neben Hauptmann, Obmann, Oberleutnant, Schriftführer und Kassier (alle zwingend) – in den Kompanieausschuss als weitere Ausschussmitglieder entsandt werden sollen.
Darunter fallen z.B. Kompaniekurat, Marketenderin, Leutnant(e), Fähnrich, dienstführender Oberjäger, Jungschützenbetreuer, Waffenmeister, Zeugwart, weitere Beisitzer .
§ 11 Der Vorstand / Kompanieausschuss
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
(1a) Der Kompanieausschuss besteht aus :
(2) Der Vorstand bzw. der Kompanieausschuss wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bzw. der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen (kooptieren), wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalvesammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes / Kompanieausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand / Kompanieausschuss wird vom Hauptmann oder dem geschäftsführenden Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kompanieausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen.
(5) Der Vorstand / Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand / Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Hauptmann oder der geschäftsführender Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kompanieausschussmitglieds durch Abwahl (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bestellung des neuen Kompanieausschus- bzw -Mitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstand / Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Kompanieausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes / Kompanieausschusses
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins bzw. der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstands / Kompanieausschussmitglieder
Der HAUPTMANN und bei Bedarf der geschäftsführende OBMANN vertreten die Kompanie nach außenDer Hauptmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
a) Der Hauptmann führt die laufenden Geschäfte der Kompanie. Er führt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie lädt ein zu den Ausschusssitzungen und zur Generalversammlung.
b) Der Hauptmann führt voll verantwortlich die militärische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen militärischen Belangen und führt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausrückungen.
In militärischen Angelegenheiten wird der Hauptmann im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und in weiterer Folge durch den jeweils nächsten ranghöchsten Kompanie-Offizier vertreten.
c) Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann, dem geschäftsführenden Obmann oder dem Oberleutnant als Stellvertreter und zusätzlich
gefertigt sein.
In Geldangelegenheiten bis € 500,-- darf der Kassier, der Hauptmann, der geschäftsführende Obmann alleine – also ohne dem Erfordernis einer weiteren Unterschrift, Auszahlungen aus der Vereinskasse vornehmen.
(Das Vieraugenprinzip bei Geldangelegenheiten nach § 13 lit.c ist nach dem Vereinsgesetz 2002 zwingend. Lediglich bei Zahlungen oder Überweisungen von kleineren Beträgen kann die Kompanie vom Vieraugenprinzip Abstand nehmen.)
Der geschäftsführende OBMANN:
Der Bundesausschuss vertritt die Ansicht, dass nach der jahrhundertelangen Tradition und der militärischen Herkunft der Schützen nach wie vor der Hauptmann als Chef der Kompanie bleiben muss.
Zur Führung der laufenden Geschäfte der Kompanie kann die Generalversammlung jedoch einen geschäftsführenden Obmann wählen, der in diesem Bereich die Kompanie – neben dem Hauptmann - nach außen vertreten kann.
Den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Obmanns bestimmt ebenfalls die Generalversammlung, wobei jedoch die militärische Führung der Kompanie und der Vorsitz in der Generalversammlung dem Hauptmann verbleiben muss.
Die Aufgaben (Zuständigkeiten) des Hauptmanns und des geschäftsführenden Obmanns sind unbedingt einvernehmlich festzulegen.
Der OBERLEUTNANT
führt die Agenden des Hauptmanns im Verhinderungsfall bzw. vertritt diesen und bei Bedarf den geschäftsführenden Obmann.
Der/die LEUTNANT/E
Die Kompanieoffiziere unterstützen den Hauptmann bei seinen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbild-ung der Mitglieder und der Überwachung der Disziplin und Ordnung.
Der SCHRIFTFÜHRER
unterstützt den Hauptmann und / oder den geschäftsführenden Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im obliegt die Führung der Protokolle in der Generalversammlung und im Vorstand / Kompanieausschuss.
Er führt auch die Chronik der Kompanie, falls die Kompanie keinen eigenen Chronisten bestellt hat.
Der KASSIER
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich. Er legt bei der Generalversammlung die Jahresrechnung vor, welche vorher von den Rechnungsprüfern zu prüfen ist.
Der KOMPANIEKURAT
Der Kompaniekurat hat die Aufgabe, Seelsorger der Kompanie zu sein und dieser seelsorglich mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Er wird nicht gewählt sondern vom Hauptmann für diese Funktion gebeten.
Der FÄHNRICH
Der Fähnrich hat die ehrenvolle Aufgabe bei den Ausrückungen die Fahne zu tragen. Ihm obliegt die Verpflichtung, die Fahne sicher zu verwahren und diese vor Angriff, Unfug und Missbrauch zu schützen.
Er ist verantwortlich für die Fahnen und der Fahnenbänder samt der Fahnenkranzel samt Zubehör und für deren einwandfreien Zustand.
Der DIENSTFÜHRENDE OBERJÄGER
Der dienstführende Oberjäger unterstützt den Hauptmann bei der Ausbildung der aktiven Mitglieder im Exerzieren und meldet bei jeder Ausrückung dem Hauptmann die angetretene Kompanie unter Angabe ihrer Stärke.
Der BILDUNGSOFFIZIER
ist für die Abhaltung der Bildungstage verantwortlich.
Der JUNGSCHÜTZENBETREUER
ist für die Ausbildung der Jungschützen und Blumenmädchen sowie beim Ausrücken für die Aufsicht der Jungschützen und Blumenmädchen verantwortlich.
Der WAFFENMEISTER ist für das einwandfreie Funktionieren der Waffen, inkl. der Kanone, besonders in Bezug auf die Sicherheit verantwortlich. Er stellt bei Ausrückungen die Munition sicher.
Er ist für den Bestand, den Zustand und die Pflege sämtlicher bei der Kompanie befindlichen Waffen und der hiezu erforderlichen Geräte und Werkzeuge verantwortlich.
Er ist insbesondere auch verpflichtet, für die sichere Verwahrung der Waffen zu sorgen.
Der KANONIER ist für das einwandfreie Funktionieren der Kanone, besonders in Bezug auf die Sicherheit verantwortlich. Er stellt bei Ausrückungen die Munition sicher. Er ist beim Abschießen der Kanone der Verantwortliche für das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen.
Der ZEUGWART
ist verantwortlich für die Vollzähligkeit der Ausrüstungsgegenstände und deren einwandfreien Zustand.
Der Zeugwart ist für die Erhaltung und Pflege des sonstigen Kompanievermögens verantwortlich. Er hat über das ihm anvertraute Inventar eine Bestandsliste zu führen.
Der SCHIESSREFERENT
Das Schießen darf nur auf behördlich genehmigten Schießständen und unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden. Für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen ist der Schießreferent verantwortlich.
Der SCHIESSBUDECHEF
ist verantwortlich für die Sicherheit des Schießbudenbetriebes und deren einwandfreien Zustand, ebenso für die ordnungsgemäße und der Straßenverkehrsordnung entspechende An- und Ablieferung der Schießbude.
Ebenso ist er verantwortlich für die Lagerung der Schießbude und deren Inhalt, samt Schießbudegewehre und deren notwendigen Munition.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Ordnungsmäßigkeit ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereins-gesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand / Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gewählten Schiedsrichter(s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Ein Schiedsrichter wird seitens des Vorstandes bestellt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen einen der Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung ‑ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht muß vor einer Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Anmerkung: Das vereinsinterne Schiedsgericht wird nunmehr zwingend nach dem Vereinsgesetz 2002 jeder Kompanie vorgeschrieben. Alle anderen schiedsgerichtlichen Verfahren nach den Bundesstatuten sind hinsichtlich aller Streitigkeiten im Rahmen des Vereinsverhältnisses hinfällig. Den Kompanien bleibt es jedoch überlassen, ob sich das Schiedsgericht aus drei oder fünf Personen zusammensetzt.
§ 16: Auflösung der Kompanie
(1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch ‑ sofern Kompanievermögen vorhanden ist ‑ über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat (Abs.3).
Bei vorübergehendem Ruhen der Kompanie nimmt die Gemeinde St. Johann in Tirol das Vermögen in Verwahrung bis zu einer eventuellen späteren Weiterführung oder Neugründung.
(3) Bei Auflösung der Kompanie oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Kompanievermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgaben-ordnung zu verwenden.
§ 17: Datenschutz
(1) Die Feller-Schützenkompanie verwaltet die Daten der Mitglieder der Feller-Schützenkompanie elektronisch und in Papierform zur Erfüllung der gesetzlichen und vereinsrechtlich erforderlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten. Ohne Zustimmung zur Verarbeitung solcher Daten gemäß den entsprechenden Richtlinien des Bundes der Tiroler Schützenkompanien ist dies nicht möglich.
(2) Es ist daher eine entsprechende Zustimmung/Erklärung (vorausgefüllte Formulare werden im INTRAnet bereitgestellt) von jedem Mitglied unterzeichnen zu lassen. Dabei werden die Mitglieder über Ihre Rechte nach der DSGVO informiert. Für neu eintretende Mitglieder sollte dies bereits im Rahmen der Aufnahme erledigt werden. Dies ist erforderlich um eine laufende Verständigung des Mitgliedes über Aktivitäten, Aufgaben, Rechte und Pflichten usw. zu bewerkstelligen.
(3) Die Feller-Schützenkompanie führt in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung", DSGVO) ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten der Feller-Schützenkompanie.
(4) Gemäß den Richtlinien des BTSK kann ein Mitglied bei Beendigung seiner Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Kompanieausschuss verlangen, dass seine persönlichen Daten in der Mitgliederverwaltung unkenntlich gemacht werden.
(5) Die Daten ausgeschiedener Mitglieder werden 3 Jahre nach Erlöschen der Mitgliedschaft aus den Verzeichnissen gelöscht, sofern die Daten nicht noch für einen anhängigen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigt werden.
Beschlossen und genehmigt bei der Generalversammlung (Kompanieversammlung ) am 05. April 2019.